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VG Ansbach, 03.11.2010 - AN 15 K 10.00825 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Mietbeihilfe; "Miete" i.S.v. § 7a USG;Fehlendes Einkommen des Wehrpflichtigen vor Beginn des Wehrdienstes;Zu den Voraussetzungen für Härteleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 117.86
Eigentumswohnung - Eigennutzung - Unterhaltssicherung - Nutzung als Zweitwohnung
Auszug aus VG Ansbach, 03.11.2010 - AN 15 K 10.00825
Inhaltlich sind einen Härteausgleich nach § 23 USG rechtfertigende Härten dann gegeben, wenn die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck, zwar nicht Einkommensverluste als solche auszugleichen, aber während des Wehrdienstes den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen zu sichern, zu deren Nachteil nicht mehr entspricht (BVerwG, Urteil vom 19.8.1988 8 C 117/86). - VGH Baden-Württemberg, 21.11.1991 - 11 S 1969/91
Anspruch eines alleinstehenden Zivildienstleistenden auf Mietbeihilfe
Auszug aus VG Ansbach, 03.11.2010 - AN 15 K 10.00825
Ein dringender Wohnraumbedarf liegt daher nur ausnahmsweise vor, wenn der Wehrpflichtige aus Gründen, denen er sich vernünftigerweise nicht entziehen konnte, aus der bisherigen Familienwohnung ausziehen und den Wohnraum mieten musste (so zutreffend VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 21.11.1991, 11 S 1969/91 ).
- VG Gelsenkirchen, 02.02.2011 - 15 K 3957/09
Mietbeihilfe, naher Angehöriger, eigenes Einkommen, Unterhalt
vgl. insgesamt Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 3. November 2010 - AN 15 K 10.00825 -.